Grußwort zum neuen Vorstand des Stadtelternrats Magdeburg

Vorstand des Stadtelternrats StER Magdeburg 2025

Legislaturperiode 2025/26–2026/27

Liebe Eltern, liebe Mitglieder des Stadtelternrats, liebe Engagierte in den Schulen unserer Stadt,

mit großer Freude und herzlichem Dank möchten wir dem neu gewählten Vorstand des Stadtelternrats Magdeburg zur Wahl für die kommende Legislaturperiode 2025/26–2026/27 gratulieren.

Der Stadtelternrat spielt eine wichtige Rolle als Stimme der Elternschaft, er ist Bindeglied zwischen Schulen, Verwaltung und Politik und setzt sich mit großem Engagement für die Interessen unserer Kinder und Jugendlichen ein. Mit dem neuen Vorstand beginnt nun ein weiteres Kapitel dieser wichtigen Arbeit.

Wir wünschen dem gesamten Team viel Erfolg, Kraft und Freude bei den anstehenden Aufgaben. Möge die Zusammenarbeit von Vertrauen, Offenheit und gegenseitiger Unterstützung geprägt sein: zum Wohl aller Schülerinnen und Schüler in unserer Stadt.

Unsere herzlichsten Glückwunsch zur Wahl gehen an:
Annette Kirstein Vorsitzende (1.li.)
Maik Garburg Stellvertretender (3.v.l)
Andreas Kolbe Beisitzer (2.v.l.)
Anke Jäger Beisitzerin(2.v.r.)
Kevin Heyland Beisitzer (1.v.r.)

Alles Gute für die gemeinsame Arbeit in den kommenden Jahren!

Wichtige Informationen zur bevorstehenden Klassenelternrat-Wahl der 1ten und neuen 5ten Klassen

Liebe Eltern, Abonnenten und Interessenten,

Allgemeines

Elternvertretungen sind unabhängige, von den Erziehungsberechtigten selbst gewählte oder gebildete Gremien, die die Erziehungsberechtigten über ihre Arbeit informieren und sie dafür interessieren, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten, diesbezügliche Vorschläge und Anregungen der Erziehungsberechtigten aufnehmen, beraten und an die Schule und den Schulträger herantragen sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule stärken.

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch: Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen, Schulelternrat, Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.

Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin und jeden Schüler zusammen nur eine Stimme. (§55 Schulgesetz Sachsen-Anhalt)


Wer wählt wen?

Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Elternvertreter für die Klassenkonferenz sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. (§56 (1) Schulgesetz Sachsen-Anhalt)

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt. (§58 (1) Schulgesetz Sachsen-Anhalt)

Wie oft wird gewählt?

Vorsitzende der Klassenelternschaft und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Beisitzerinnen und Beisitzer im Schulelternrat und Elternvertreter in den Konferenzen werden grundsätzlich für zwei Schuljahre gewählt. (§58 (1) Schulgesetz Sachsen-Anhalt)

Wann scheiden Elternvertreter aus ihrem Amt aus?

  • wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
  • mit Ablauf des Schuljahres, in dem ihr Kind volljährig wird, oder
  • wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
  • wenn ihr Kind die Schule nicht mehr besucht. (§58 (3) Schulgesetz Sachsen-Anhalt)

Was sind die Aufgaben der Vorsitzenden?

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Erziehungsberechtigten, die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter oder die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer es verlangt. Im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die in der Klasse tätigen Pädagogen und Schülervertreter an Klassenelternversammlungen teilnehmen. (§56 (2) Schulgesetz Sachsen-Anhalt)