Jetzt wird gewählt: die Klassenelternschaft in den 1. und 5. Klassen

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Interessierte,

in den neu gebildeten Klassen stehen zu Beginn des Schuljahres die Wahlen der Elternvertretung an. Betroffen sind vor allem die ersten und die neuen fünften Klassen sowie alle anderen Klassen, die in diesem Schuljahr neu zusammengesetzt wurden. Für alle übrigen Gremien beginnt die reguläre Wahlperiode erst wieder zum Schuljahr 2027/2028.

Der Stadtelternrat Magdeburg hat die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Warum das wichtig ist

Elternvertretungen sind unabhängige Gremien, die die Erziehungsberechtigten selbst wählen. Sie informieren über ihre Arbeit, nehmen Anregungen aus der Elternschaft auf und tragen sie an Schule und Schulträger heran. Sie sind der Weg, auf dem Eltern in der Schule mitreden können, über die Klassenelternschaft, den Schulelternrat und die Elternvertretungen in den Konferenzen.

Bei Wahlen und Abstimmungen haben die Erziehungsberechtigten für jedes Kind zusammen eine Stimme.

Rechtsgrundlage: § 55 Schulgesetz LSA

Wer gewählt wird

In der Klassenelternschaft werden gewählt: die oder der Vorsitzende, die Stellvertretung sowie die Elternvertreter für die Klassenkonferenz und deren Stellvertretung. Die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach den Sommerferien statt.In der Kursstufe von Gymnasium und Fachgymnasium wählt statt der Klasse der gesamte Schuljahrgang. In der jahrgangsdurchmischten Schuleingangsphase wird nur für ein Jahr gewählt. In Klassen, die am 1. August zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, entfällt die Wahl.

Rechtsgrundlage: § 56 Schulgesetz LSA, § 4 Elternwahlverordnung

Wer wählen und gewählt werden darf

Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Dazu zählen neben den Eltern auch andere sorgeberechtigte Personen sowie im Haushalt lebende Verwandte, Stiefeltern und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, sofern eine schriftliche Vereinbarung über den gemeinsamen Erziehungswillen vorliegt.

Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Briefwahl gibt es nicht. Wer verhindert ist, kann dennoch gewählt werden, wenn dem Wahlvorstand vor der Wahl eine schriftliche Zustimmung vorliegt.

Rechtsgrundlage: § 58 Abs. 1 Schulgesetz LSA, § 1 Elternwahlverordnung

So läuft die Wahl ab

Die Klassenleitung lädt mindestens zehn Tage vorher schriftlich zur Wahl ein. Zu Beginn tragen sich die Anwesenden in eine Anwesenheitsliste ein und wählen per Handzeichen einen Wahlvorstand aus zwei Personen, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll führt. Vorsitz und Stellvertretung werden in getrennten Wahlgängen gewählt, grundsätzlich per Stimmzettel. Wenn niemand widerspricht, kann auch per Handzeichen gewählt werden. Berücksichtigt werden nur Vorschläge, denen die vorgeschlagene Person zugestimmt hat. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Gleichstand gibt es eine Stichwahl, bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los. Kommen weniger als drei Wahlberechtigte oder ist niemand bereit zu kandidieren, wird erneut eingeladen. In der zweiten Einladung wird darauf hingewiesen, dass bei weniger als drei kandidaturbereiten Anwesenden eine Verständigung über die Verteilung der Ämter erfolgen soll. Das Ergebnis wird protokolliert, der Schulleitung übergeben und in der Schule ausgehängt. Gegen die Wahl kann binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 3, 5 bis 7 und 27 Elternwahlverordnung

Wie lange das Amt dauert

Vorsitzende der Klassenelternschaft und des Schulelternrats, ihre Stellvertretungen, Beisitzerinnen und Beisitzer im Schulelternrat sowie Elternvertreter in den Konferenzen werden grundsätzlich für zwei Schuljahre gewählt.

Rechtsgrundlage: § 58 Abs. 2 Schulgesetz LSA

Wann das Amt endet

  • Abberufung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten
  • Ablauf des Schuljahres, in dem das Kind volljährig wird
  • Rücktritt vom Amt
  • das Kind besucht die Schule nicht mehr

Scheidet der oder die Vorsitzende aus, rückt die Stellvertretung nach. Für die restliche Amtszeit wird eine neue Stellvertretung nachgewählt.

Rechtsgrundlage: § 58 Abs. 3 Schulgesetz LSA, § 8 Elternwahlverordnung

Die Aufgaben der Vorsitzenden

Die oder der Vorsitzende lädt mindestens zweimal im Jahr zur Elternversammlung ein und leitet sie. Eine Versammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenleitung es verlangt. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz können Schulleitung, die in der Klasse tätigen Pädagoginnen und Pädagogen sowie Schülervertreter teilnehmen.

Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften sind zugleich Mitglieder des Schulelternrats. Aus der Klassenelternschaft heraus können außerdem Kandidatinnen und Kandidaten für die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenzen und den Stadtelternrat vorgeschlagen werden.

Rechtsgrundlage: § 56 Abs. 2 Schulgesetz LSA, § 4 Elternwahlverordnung

Kandidieren lohnt sich

Wer den Vorsitz einer Klassenelternschaft übernimmt, bekommt kein Amt, sondern eine Stimme. Eine Stimme in der Klassenkonferenz, im Schulelternrat und über den Schulelternrat bis in den Stadtelternrat Magdeburg. Genau dort werden die Themen verhandelt, die alle Familien betreffen: Schulwege, Ausstattung, Unterrichtsausfall, Schulübergänge.

Der Stadtelternrat Magdeburg unterstützt neu gewählte Elternvertretungen mit Informationsangeboten und Austauschformaten. Fragen zur Wahl oder zur Arbeit als Elternvertretung beantwortet der Stadtelternrat gern.